Zurich Insurance Europe AG
Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 7115-7750
Telefax: +49 69 7115-7751
E-Mail: service@zurih.de
Frankfurt am Main, Handelsregister: Amtsgericht Frankfurt am Main (HRB Nr.: 133359)
UStID.Nr.: DE815195011, Vers.St-Nr.: 807/V20000120452
Aktiengesellschaft
Aufsichtsratsvorsitzende: Alison Martin
Vorstand: Markus Klose (Vorsitzender), Wolfram Hellmann, Norbert Scholz, Scott Toland, Jens Wolber
Gegenstand des Unternehmens ist der unmittelbare und mittelbare Betrieb aller Zweige des privaten Versicherungswesens im In- und Ausland und von sonstigen Geschäften, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen. Lebens- und substitutive Krankenversicherungen übernimmt die Gesellschaft nur als Rückversicherer.
Die Zurich Insurance Europe AG wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt.
Bei Fragen oder Beanstandungen, die im Zusammenhang mit Ihrer Versicherung stehen, können Sie sich an diese wenden:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, Deutschland
Verbrauchertelefon: 0 800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Bitte beachten Sie, dass die genannten Behörden keine Schiedsstellen sind und einzelne Streitfälle nicht verbindlich von ihnen entschieden werden.
Diese Versicherung versichert die GSP-Mitglieder auf Reisen mit den in diesen Bedingungen aufgeführten definierten Leistungen. Der Versicherer erbringt die vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen im Rahmen dieser Bedingungen.
Mit Ausnahme des im Mitgliedsantrag genannten Beitrags sind von den versicherten Personen keine weiteren Kosten für den Vertragsabschluss und den Versicherungsschutz zu tragen.
Diese Versicherungsbedingungen können vom Versicherer für neue, nicht jedoch für bestehende, Verträge jederzeit geändert werden.
Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Vertrags gewährt bzw. leistet der Versicherer aus diesem Versicherungsvertrag keinen Versicherungsschutz beziehungsweise keine Zahlungen, sonstige Leistungen oder sonstige Vorteile zu Gunsten des Versicherungsnehmers oder eines Dritten, soweit dadurch oder durch Handlungen des Versicherten anwendbare Regelungen, Gesetze oder Wirtschafts- oder Handelssanktionen verletzt werden.
Es handelt sich um einen Gruppenversicherungsvertrag zwischen GSP Dienstleistungen GmbH – kurz: GSP – und dem Versicherer zugunsten der Mitglieder (versicherte Personen) des GSP. Der Vertrag ist durch die Deckungsbestätigung des Versicherers zustande gekommen.
Die versicherte Person kann ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Frist beginnt am Tag der Abgabe der Vertragserklärung im Aufnahmeantrag gegenüber dem GSP bei gleichzeitiger Erklärung der versicherten Person, dass sie die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen und Speziellen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen gemäß § 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes und diese Belehrung in Textform erhalten und zur Kenntnis genommen hat.
Im elektronischen Geschäftsverkehr (Online-Antrag bzw. Online-Vertragsabschluss) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor auch die speziell für diesen Vertriebsweg geltenden zusätzlichen Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB (Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern, Bestätigung des Antrags) erfüllt wurden.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
GSP Dienstleistungen GmbHIm Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz rückwirkend ab Beginn und dem GSP erstattet eventuell entrichtete Beiträge, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zurück.
Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor die versicherte Person das Widerrufsrecht ausgeübt hat.
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte Ihrem Angebot oder Ihrer Versicherungsbestätigung.
Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versicherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer automatisch von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist.
Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Wenn Sie uns verklagen, können Sie Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag bei den nachfolgenden Gerichten geltend machen:
Wenn wir Sie verklagen, können wir Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei nachfolgenden Gerichten geltend machen:
Die Vertragssprache ist deutsch. Jegliche Kommunikation erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
Die versicherungstechnische Betreuung erfolgt durch den Assekuradeur:
GAEDE & GLAUERDTDer gesamte Geschäftsverkehr läuft über diesen auch im Versicherungsschein genannten Assekuradeur.
Der Assekuradeur übernimmt im Bereich der Reiseversicherung die Vermittlung von Versicherungsverträgen als Abschlussagent mit einer Vollmacht für die von ihm vertretenen Versicherer. Hierbei übernimmt er vollständig die in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten der Vertrags- und Schadenbearbeitung.
Der Assekuradeur ist berechtigt, vertraglich obliegende Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers für den/die Versicherer in Empfang zu nehmen. Diese gelten als erfüllt, wenn sie bei dem Assekuradeur eingegangen sind; er ist zur Weitergabe an die Versicherer verpflichtet.
Die Schadenbearbeitung erfolgt durch:
GAEDE & GLAUERDTWenn Sie als Verbraucher mit einer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.
Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerdeverfahren und die Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter: www.versicherungsombudsmann.de
Die Postanschrift lautet:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
Für Fragen können Sie sich auch per E-Mail an uns wenden: vertrag@zurich.com
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Vertragsinformationen, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Merkblatt zur Datenverarbeitung und Spezielle Versicherungsbedingungen
Die GSP Auslandsschutz AVB optimal 2023 basieren auf dem zum 01.01.2008 reformierten Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und im Wesentlichen auf den vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. – GDV – empfohlenen
sowie auf
und wurden für die Mitglieder der GSP zusammengefasst und erweitert.
Der GSP ist Versicherungsnehmer und die Mitglieder sind versicherte Personen.
Die versicherten Personen und / oder Personengruppen ergeben sich aus dem vereinbarten Gruppenversicherungsvertrag zwischen dem Versicherer und der GSP. Die Zurich Insurance Europe AG ist der Versicherer und erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen.
(als Anhang)
Die GSP Auslandsschutz AVB optimal 2023 gelten in Ergänzung zu allen anderen nachfolgend aufgeführten Speziellen Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen.
Die GSP Auslandsschutz optimal AVB 2023 gelten
Die Versicherung kann für eine einzelne Person oder als Familienversicherung abgeschlossen werden. Als Familienangehörige gelten auch der ständige Lebenspartner und die ständig im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder der versicherten Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder soweit sich die Kinder noch in schulischer Ausbildung befinden und noch keinen eigenen Haushalt gegründet haben.
Als Auslandsreise gilt eine Urlaubsreise, bei welcher der ständige Wohnsitz im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder Österreichs der versicherten Person – für max. die ersten 42 Tage – grenzüberschreitend verlassen wird.
Als Inlandsreise gelten Reisen im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder Österreichs mit einer Reisedauer von nicht mehr als 32 Tagen, außerhalb eines Umkreises von mindestens 50 km vom ständigen Wohnsitz entfernt und mindestens einer Übernachtung.
Der Versicherungsschutz auf Inlandsreisen beginnt – sofern versichert –, sobald die versicherte Person für deren Antritt das Grundstück verlassen hat, auf dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und endet dort.
Gilt der Versicherungsschutz der einzelnen versicherten Leistungen nur für das Ausland, beginnt der Versicherungsschutz auf Auslandsreisen mit der Grenzüberschreitung des Wohnsitzlandes und endet bei Rückkehr mit dessen Grenzüberschreitung.
Der Gruppenversicherungsvertrag ist zugunsten der Mitglieder des GSP abgeschlossen worden. Diese sind die versicherten Personen.
Die versicherte Person kann Leistungen aus der Versicherung ohne die Mitwirkung des GSP unmittelbar beim Versicherer geltend machen. Der Versicherer leistet direkt an die versicherte Person.
Der GSP als Versicherungsnehmer informiert jede versicherte Person über den im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages bestehenden Versicherungsschutz und über das Recht der versicherten Person gemäß Ziffer 2.1.1. anhand dieser ausgehändigten Bedingungen.
Die Ausübung sonstiger Rechte aus dem Gruppenversicherungsvertrag steht nicht der versicherten Person, sondern nur dem Versicherungsnehmer zu.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind auf den Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchssteller entsprechend anzuwenden.
Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne die Zustimmung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden.
Der Versicherungsschutz gilt ab Beginn der Mitgliedschaft beim GSP, wenn der erste oder einmalige Mitgliedsbeitrag rechtzeitig gezahlt wurde.
Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer der Mitgliedschaft beim GSP. Wird die Mitgliedschaft beendet, endet auch der Versicherungsschutz, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Ist eine Rückreise wegen ärztlich nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich und folglich eine Heilbehandlung über das Ende der Mitgliedschaft hinaus erforderlich, so besteht die Leistungspflicht im Rahmen dieses Vertrages bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit, maximal jedoch für die Dauer von vier Wochen, fort.
Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft, sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobald dem GSP eine Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangen ist.
Neben den in den Speziellen Versicherungsbedingungen (Teil 2) aufgeführten Einschränkungen und Ausschlüssen besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für Schäden
die vorsätzlich durch die versicherte Person herbeigeführt wurden;
welche die versicherte Person durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat verursacht;
durch Kernenergie.
Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.
während der Ausübung folgender Berufe / Tätigkeiten:
Ohne die Mitwirkung der versicherten Personen kann der Versicherer die Leistungen nicht erbringen.
Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden der versicherten Person zur Folge hat.
Die nach einem Versicherungsfall jeweils zu beachtenden Obliegenheiten sind den folgenden speziellen Bedingungen (Teil 2) zu entnehmen.
Bei den einzelnen Leistungsarten sind in den speziellen Bedingungen zum Teil noch weitere Fristen zu beachten, bei denen es sich um wesentliche Obliegenheiten handelt.
Eine Obliegenheitsverletzung liegt insbesondere nicht vor, wenn:
Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 5 vorsätzlich verletzt, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurde.
Weiß die versicherte Person nach, dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob ein zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausgeübt wird.
Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Krankenversicherung, gesetzliche Leistungen der Sozialversicherungsträger, anderer Versicherer oder Personen) beansprucht werden, geht der andere Vertrag diesem vor. Wird der Versicherungsfall zuerst dem GSP gemeldet, tritt der Versicherer in Vorleistung.
Steht der versicherten Person ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der versicherten Person geltend gemacht werden.
Die versicherte Person hat ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt die versicherte Person diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als dieser infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person.
Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der die versicherte Person bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang des Anspruches auf den Versicherer nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Für einzelne Leistungen können unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart sein. Diese sind Ziffer 2 der Speziellen Bedingungen GSP Auslandsschutz AVB optimal 2023 (Teil 2) zu entnehmen.
Ist die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Leistung binnen zwei Wochen zu erfolgen, sofern in den Spezielle Bedingungen (Teil 2) nichts anderes festgelegt ist.
Die Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, an dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Die Entschädigung ist seit der Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB pro Jahr zu verzinsen, wenn der Versicherer oder eine von ihm beauftragte Organisation sie nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit erbringt.
Der Versicherer zahlt die Versicherungsleistung in Euro (€). Die in anderer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim GSP eingehen, in Euro umgerechnet.
Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisenkurs Frankfurt, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß „Währungen der Welt“.
Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt, nach jeweils allerneuestem Stand; es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben haben.
Die Prämien für den Gruppenversicherungsvertrag werden vom GSP an den Versicherer gezahlt. Die Nichtzahlung der Prämie führt zum Verlust des Versicherungsschutzes nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die folgenden Speziellen Versicherungsbedingungen gelten für die Krankenversicherung mit Assistance-Leistungen bei Unfall, Krankheit und Tod sowie bei anderen Notfällen im Ausland und nur in Zusammenhang mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (GSP Auslandsschutz AVB optimal 2023) in Teil 1.
Bei Eintritt eines medizinischen Notfalls, d.h. einer erlittenen körperlichen Verletzung oder einer akut eingetretenen und unvorhergesehenen Erkrankung der versicherten Person während einer Reise, die nicht auf einer Vorerkrankung beruht und die eine sofortige stationäre oder ambulante Behandlung durch einen anerkannten Arzt erforderlich macht und die nicht bis zu ihrer Rückreise in ihr Heimatland/-ort aufgeschoben werden kann, werden nachfolgende Leistungen erbracht.
Vorerkrankungen sind alle der versicherten Person bereits vor der Reise bekannten oder diagnostizierten (auch durch Verdachtsdiagnosen) körperlichen oder geistigen Erkrankungen sowie die Folgen von Unfällen, die sich vor Reiseantritt ereigneten.
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Heilbehandlung und endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht.
Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
Erkrankt die versicherte Person oder erleidet sie einen Unfall, werden folgende Leistungen erbracht:
Je Versicherungsfall gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von € 50, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
Stationäre Behandlung, sofern diese in einer Anstalt erfolgt, die im Aufenthaltsland/-ort allgemein als Krankenhaus anerkannt ist, die unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt, nach allgemein anerkannten Methoden arbeitet und Krankengeschichten führt;
Operationen;
Schmerzstillende Zahnbehandlung einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung (in Deutschland bis zum 1,7-fachen Satz der GOZ bzw. GOÄ) sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit und zum Schutz der Zahnsubstanz;
Sterben versicherte Personen während der Reise, erfolgt:
Neben den in Ziffer 4 der GSP Auslandsschutz AVB optimal 2023 (Teil 1) genannten Ausschlüssen besteht kein Versicherungsschutz für:
Schwangerschaftsuntersuchungen und -behandlungen sowie Entbindungen und Schwangerschaftsabbrüche, sofern diese nicht durch eine unvorhergesehene akute eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter oder des ungeborenen Kindes erforderlich werden.
Schäden einschließlich deren Folgen sowie für Unfälle, die unmittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht worden sind.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen überrascht wird.
Der Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg- oder Bürgerkrieg sowie für Schäden bzw. Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder den USA.
Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden jedoch erstattet.
Psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen.
Hilfsmittel (z. B. Brillen, Einlagen, Stützstrümpfe usw.) sowie sanitäre Bedarfsartikel wie Bestrahlungsanlagen und Fieberthermometer.
Zahnersatz, Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen und kieferorthopädische Behandlungen.
Behandlung durch Heilpraktiker.
Aufwendungen, die durch weder in der Bundesrepublik noch am Aufenthaltsort wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden und/oder Arzneimittel entstehen.
Heilbehandlungen oder sonstige Maßnahmen, die das medizinisch notwendige Maß übersteigen. In diesem Fall kann der Versicherer die Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
Die Beistandsleistungen werden vom Versicherer oder einem von ihm beauftragten Organisation (Assisteur) erbracht.
Der Assisteur erbringt seine Dienstleistung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes und in Abstimmung mit dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person. Es steht ihm jedoch frei, den Vertragspartner zu wählen, derer er sich zwecks Erbringung der Dienstleistungen bedient.
Bei einer Beauftragung Dritter, durch die Kosten entstehen, die nicht durch diese Versicherung gedeckt sind, hat der Assisteur das Recht, entsprechende finanzielle Garantien vom Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person zu fordern. In welcher Form und in welcher Höhe dies geschieht, bestimmt der Assisteur.
Der Assisteur ist nicht verantwortlich für jegliche Verspätung oder Behinderung bei der Ausführung der Leistungen, die im Zusammenhang mit folgenden Ereignissen stehen:
Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn
vorgelegt und die geforderten Nachweise, insbesondere amtlich beglaubigte Übersetzungen, erbracht worden sind. Diese werden Eigentum des Versicherers.
Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdaten enthalten.
Aus den Rezepten müssen das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen.
Der Versicherer ist berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von ordnungsgemäßen Nachweisen zu leisten.
Leistungen Dritter werden gemäß Ziffer 7 der GSP Auslandsschutz AVB optimal 2023 (Teil 1) von Leistungen aus diesem Vertrag abgezogen.
Neben den Obliegenheiten in Ziffer 5 der GSP Auslandsschutz AVB optimal 2023 (Teil 1) ist die versicherte Person verpflichtet
Die Folgen von Obliegenheitsverletzungen entnehmen Sie bitte Ziffer 6 der GSP Auslandsschutz AVB optimal 2023 (Teil 1).
Sind gemäß Ziffer 4 Verauslagungen vereinbart und übernehmen Dritte die Kosten nicht, so sind diese vom Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person innerhalb eines Monats nach Verauslagung oder der Rückkehr an den Heimatort zurückzuzahlen.
Über Grenzen hinweg sicher – Ihr weltweiter Reisebegleiter, jederzeit.
GSP Dienstleistungen GmbH
Pass Thurn Str. 23/B1/2. OG
A-6372 Oberndorf in Tirol
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